BSD-Fachtagung 2023 Schwerbehindertenvertretung SBV Fachtagung

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Die Satzung

... im Detail

Satzung

Bundesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen

in Deutschland e.V.

vom 25. Oktober 2021


  

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen in Deutschland e. V.“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V. .

3. Der Sitz des Vereins ist Köln.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2002.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein strebt an, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Behinderten und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Er bemüht sich besonders darum, in den Betrieben die Situation der schwerbehinderten Menschen und der Menschen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, zu verbessern. Darüber hinaus setzt sich der Verein für eine barrierefreie Gesellschaft ein, um Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung zu verschaffen.

2. Der Verein unterstützt die Tätigkeit und die Aufgaben der betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen und Vertrauenspersonen.

3. Der Verein führt Schulungs- und Bildungsmaßnahmen durch, um die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Der Verein leistet darüber hinaus mit den „Sinziger Schlossgesprächen“ einen Beitrag zur Inklusion und der Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der

Abgabenordnung. Seine Arbeit dient der Förderung von Bildung und Erziehung und der Förderung des demokratischen Gemeinwesens der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Natürliche und juristische Personen, die die Ziele der BbSD unterstützen, können fördernde Mitglieder werden (Rechte nach §§ 7 und 8 der Satzung werden dadurch nicht erworben).

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft beginnt am nächsten des auf die Beantragung der Mitgliedschaft folgenden Halbjahres (01.07./01.01.).

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder bei Ausschluss.

6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

7. Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins, erfolgen. Er wird auf Antrag eines Mitgliedes nach

Prüfung durch den Vorstand beschlossen und durch schriftlichen Bescheid vollzogen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied des Vereins hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann in einzelnen Härtefällen Ermäßigung oder Erlass gewähren.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

2. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben.

a) die Wahl des Vorstands;

b) die Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin;

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

d) Beschlüsse über Vereinsauflösung und Satzungsänderung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands einzuberufen.

5. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.

6. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7. In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Die Ausübung des Stimmrechts mittels Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds ist nicht zulässig.

8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

9. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

10. Die gleiche Mehrheit ist für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der ersten Vorsitzenden;

b) dem/der zweiten Vorsitzenden;

c) dem/der stimmberechtigten Beisitzer/Beisitzerin;

d) dem/der stimmberechtigten Kassierer/Kassiererin

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist berechtigt, im Rahmen von § 58 Abgabenordnung Rücklagen für die der Vereinszwecke zu

bilden.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.

Er/sie kann anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.

6. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu benennen.


§ 9 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch zwei Prüfer/Prüferinnen durchzuführen.

2. Die Prüfer/Prüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

Über das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Diese bestätigt den Bericht.


§ 10 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Aktion Mensch e.V. oder, wenn dieser nicht mehr besteht, an eine sonst für vergleichbare Aufgaben zuständige, gemeinnützig tätige Körperschaft. Darüber beschließt die Mitgliedschaft in ihrer letzten Sitzung.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags als Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen werden.


Die Satzung tritt am 25. Oktober 2021 in Kraft.

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