stellt sich vor
Zu meiner Person: Im Jahre 1998 wurde ich erstmals in das Amt der
örtlichen Vertrauenspersonen beim Amtsgericht München gewählt und bin
mittlerweile sechsmal wiedergewählt worden. Seit Jahren bin ich darüber
hinaus stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung
im Bezirk des Oberlandesgerichts München und seit April 2011 Hauptschwerbehindertenvertretung für das Ressort des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz, jeweils im nicht richterlichen Dienst. Dem Fachbereich „Menschen mit Behinderungen“ der Deutschen Justiz-Gewerkschaft e.V. stehe ich seit 2013 vor.
Durch Besuche von Fach- und Intensivseminaren, insbesondere auch bei den Fachexperten zum SGB IX, konnte ich mir ein umfangreiches Wissen im Schwerbehindertenrecht aneignen.
Mit ist es sehr wichtig, dass die politischen Themen für die SBVen aufgegriffen und nachgehalten werden. Daher ist es mir ein besonderes Anliegen, mich zusammen mit den Vorstandskollegen im BSD, mit den Ansprechpartnern in der Politik zu beraten und die Beteiligung der SBVen zu entwickeln. Im BSD bin ich als Mitglied bereits seit vielen Jahren aktiv.
Dem von mir vor 20 Jahren gegründeten „Arbeitskreis SBV Oberbayern" stehe ich als Vorsitzende vor. Dieser Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss der im Großraum München und Umgebung amtierenden Vertrauenspersonen des öffentlichen Dienstes sowie der Privatwirtschaft einschließlich SBV-Stufenvertretungen. Unser Ziel besteht hauptsächlich darin, uns gegenseitig, insbesondere die Neugewählten zu unterstützen, Erfahrungen auszutauschen, anstehende Probleme zeitnah zu besprechen und zu versuchen, gemeinsam praxisgerechte Lösungen zu finden. Viele Teilnehmer erachten dieses Unterstützungsangebot als große Hilfe für ihr Amt, und der Arbeitskreis erfreut sich stets regen Zuspruchs bei den regelmäßigen Online- und Präsensveranstaltungen.
Das im Jahre 2016 beschlossene Bundesteilhabegesetz (BTHG) enthielt gute Ansätze, allerdings vermisse ich immer noch folg. Nachteilausgleiche:
- Einführung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die mindestens 60 Jahre alt sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt haben.
- Sicherung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen (SBV), insbesondere bei Abmahnung und Aufhebungsverträgen, nach § 178 Abs. 2 SGB IX, da diese verbreitet nicht beachtet werden laut einer bundesweiten Umfrage im Jahr 2016.
- Regelung für (Teil-)Freistellung für SBV, § 179 Abs. 4 SGB IX, wie bereits in einzelnen Ländern und im Bundesfinanzministerium erfolgreich praktiziert wird.
- Übertragung der Aufgaben der Bußgeldstelle für Ordnungswidrigkeiten nach dem BTHG an Behörden der Zollverwaltung (derzeit Bundesagentur für Arbeit), § 238 Abs. 3 SGB IX.
- Rechtsanspruch auf BEM.
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